§ 29 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin
Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen
§ 29 LWahlG – Unzulässige Veröffentlichungen von Wahlbefragungen
Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekannt gegeben werden.