Gesetze

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§ 29 LWahlG
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Berlin

Fünfter Abschnitt – Wahlstatistik, unzulässige Wahlbeeinflussung, Veröffentlichung von Wahlbefragungen und Tätigkeit in den Wahlorganen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,BE
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWahlG – Unzulässige Veröffentlichungen von Wahlbefragungen

Die Ergebnisse von Wahlbefragungen, die am Wahltag vorgenommen werden, dürfen frühestens nach Schließung aller Wahllokale bekannt gegeben werden.