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§ 29 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 4 – Wahlvorschläge und Stimmzettel

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert der Landeswahlleiter durch Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlkreisvorschlägen auf und weist auf die Voraussetzungen des Art. 24 LWG hin. Er macht dabei bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Anzeigen nach Art. 24 LWG und die Wahlkreisvorschläge eingereicht werden müssen und weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlkreisvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.