Gesetze

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§ 29 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt III – Wahl

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWG – Wahlurnen; Stimmenzählung

(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.

(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.