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§ 29 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 3 – Wasserführung, Wasserkraft

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWG – Prüfung der Wasserkraftnutzung

Zuständige Behörde für die Prüfung nach § 35 Abs. 3 WHG ist die oberste Wasserbehörde.