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§ 29 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWG – Einwendungen
(zu § 8 WHG(1)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch, ohne dass ein Recht beeinträchtigt wird, Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung

  1. 1.
    das Gewässer verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig verändert wird,
  2. 2.
    der Wasserabfluss verändert wird,
  3. 3.
    der Wasserstand verändert wird,
  4. 4.
    die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird,
  5. 5.
    seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen wird oder
  6. 6.
    die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.

(2) Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 WHG entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).