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§ 29 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 29 LWG – Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge, der Landeswahlleiter die Landeslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 26 Absatz 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 24 Absatz 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden oder

  3. 3.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 24 Absatz 5 nicht erbracht sind.

Ist der Wahlkreisbewerber, der Ersatzbewerber, ein Listenbewerber oder ein Listenersatzbewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, ist der Wahlvorschlag für diesen Wahlkreisbewerber, Ersatzbewerber, Listenbewerber oder Listenersatzbewerber ungültig. Entsprechendes gilt, wenn die Zustimmungserklärung des Wahlkreisbewerbers, des Ersatzbewerbers, eines Listenbewerbers oder eines Listenersatzbewerbers nach § 24 Absatz 6 fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 30 Abs. 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.