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§ 29 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 4 – Örtliche Zuständigkeit

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LVwG – Grundsatz

Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf den räumlichen Wirkungsbereich oder auf die ihnen zugewiesenen Teile des räumlichen Wirkungsbereichs ihrer Träger (Bezirk). Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.