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§ 29 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 LVerfGG M-V – Verbindlichkeit der Entscheidung

(1) Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 hat die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Dies gilt auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, wenn das Landesverfassungsgericht die Nichtigkeit einer gesetzlichen Bestimmung feststellt. Die Entscheidungsformel ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

(3) Soweit das Landesverfassungsgericht nach den Vorschriften des III. Teils die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift festzustellen hat, kann es in Ausnahmefällen stattdessen feststellen, dass die Rechtsvorschrift mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar ist. Das Landesverfassungsgericht kann anordnen, dass die Rechtsvorschrift noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.