Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 29 LMedienG – Rechtsform und Organe

(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.