§ 29 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt – Landesanstalt für Kommunikation
§ 29 LMedienG – Rechtsform und Organe
(1) Die Landesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(2) Organe der Landesanstalt sind der Vorstand und der Medienrat. Weitere Organe sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht, die Gremienvorsitzendenkonferenz, die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich sowie die Kommission für Jugendmedienschutz nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Landesanstalt hat das Recht, Beamte zu haben.