§ 29 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Teil – Hilfs- und Leistungspflichten
§ 29 LKatSG – Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden
Alle im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesenden Personen haben Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters des Einsatzes oder seines Beauftragten über Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzorts unverzüglich zu befolgen.