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§ 29 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Kosten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKatSG M-V – Zuwendungen des Landes

Das Land gewährt Zuwendungen

  1. 1.

    an die Landkreise und kreisfreien Städte für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben,

  2. 2.

    an die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes auf Landesebene.

Der Umfang der Zuwendungen richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.