Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHO – Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans (ohne Bezirkshaushaltspläne) vom Senat beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die die Senatsverwaltung für Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats der Beschlussfassung des Senats, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Entscheidet der Senat gegen oder ohne die Stimme des Senators für Finanzen, so steht dem Senator für Finanzen ein Widerspruchsrecht zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Senats.

(3) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus, wenn er Änderungen in den Einzelplänen des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofes, des oder der Bürger- und Polizeibeauftragten oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für erforderlich hält. Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus auch über das Ergebnis seiner Prüfung der Bezirkshaushaltspläne und teilt von ihm für erforderlich gehaltene Änderungen mit.