§ 29 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 4 – Schutz der Fischbestände
§ 29 LFischG – Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.