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§ 29 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LFischG – Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.

(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechtes (§ 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; jedes Mitglied hat jedoch mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.

(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 15. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluß von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf den Kreis der Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel der Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so darf an Nichtmitglieder nur verpachtet werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten.

(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Durch einstimmigen Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Fischereinutzung. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

(8) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde, kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.