§ 29 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 29 LEG – Fahrpläne
Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen sind der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen. Diese kann Änderungen verlangen.