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§ 29 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 LBG M-V – Abweichende Regelungen (1)

(1) Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, kann die Landesregierung in den Vorschriften über die Laufbahnen der Lehrer von den Vorschriften des Gesetzes über Voraussetzungen, Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit (§§ 22, 23 und 26) abweichen.

(2) In den Vorschriften über die Laufbahnen sowie über die Ausbildung und Prüfung können für

  1. 1.
    die Kommunal- und Körperschaftsbeamten,
  2. 2.
    Lehrer hinsichtlich des Erlasses von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).