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§ 29 LAP-htDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Prüfungen

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-htDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 LAP-htDBWVV – Häusliche Prüfungsarbeit (1)

(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor dem Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" haben die Baureferendarinnen und Baureferendare eine häusliche Prüfungsarbeit zu fertigen. Sie ist selbstständiger Teil der Großen Staatsprüfung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die häusliche Prüfungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fachgebietsbezogenen Prüfungsgebieten (§ 31 Abs. 4 Nr. 2) zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einzureichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes diese Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. In diesem Fall ist unverzüglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das Oberprüfungsamt zu richten, zu dem die Einstellungsbehörde Stellung nimmt. Bei längerer Verhinderung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

(4) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden, die dem Prüfungsausschuss angehören, auf Grund eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmaßstabs unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(5) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Nach Abschluss der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit fertigt das Oberprüfungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der spätestens zusammen mit der Mitteilung über die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 30 Abs. 2) zuzustellen ist. Im Falle des Nichtbestehens ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides beim Oberprüfungsamt eine neue häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen. Das Bestehen der häuslichen Prüfungsarbeit ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Großen Staatsprüfung.

(6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(7) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen. Eine Ablichtung ist in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die entstehenden Kosten trägt die Verfasserin oder der Verfasser.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Dezember 2009 durch § 37 Satz 2 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366). Zur weiteren Anwendung s. § 36 der Verordnung vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366).