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§ 29 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Wahlhandlung → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 29 KomWO – Stimmabgabe im Wahlraum

(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, und bei der Bürgermeisterwahl von Amts wegen, sonst auf Verlangen die amtlichen Stimmzettel und gegebenenfalls ein zugehöriges Merkblatt. Bei Verhältniswahl muss dem Wähler jeweils ein Stimmzettel für jeden Wahlvorschlag ausgehändigt werden. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass der Wähler hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn dort in den Stimmzettelumschlag, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind. Andernfalls faltet er den Stimmzettel dort in einer Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Bei der Wahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zurückzugeben.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, das Wahlrecht festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettelumschlag oder den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis; für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte und dasselbe Zeichen verwendet werden. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung des Wahlrechts es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, ist der Wähler verpflichtet, dem Wahlvorsteher auf Verlangen den Stimmzettelumschlag zur Prüfung, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Wählers kann der Wahlvorsteher den Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne legen.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.

    nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für das Wahlgebiet, bei der Wahl der Kreisräte für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzt,

  2. 2.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

  3. 3.

    keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  4. 4.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,

  5. 5.

    seinen Stimmzettel im Wahlraum außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet, gefaltet oder in den Stimmzettelumschlag gelegt hat,

  6. 6.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder

  7. 7.

    seinen Stimmzettel, soweit Stimmzettelumschläge zu verwenden sind, nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgeben will, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Bei der Bürgermeisterwahl ohne Stimmzettelumschlag hat der Wahlvorstand zudem einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. 1.

    seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  2. 2.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere amtliche Stimmzettel oder einen oder mehrere nicht amtlich hergestellte Stimmzettel abgeben will oder

  3. 3.

    den Stimmzettel in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder anderen Umschlag oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Antrag auf Berichtigung gestellt hat, ist bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeister bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Satz 1 Nummern 5 bis 7 oder nach Absatz 6 Satz 2 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Bürgermeisterwahl ist dem Wähler ein neuer Stimmzettel erst auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitgliedes des Wahlvorstands vernichtet hat.