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§ 29 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Prüfung und Anfechtung von Wahlen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 29 KomWG – Absage der Wahl

Steht fest, dass die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, oder wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so sagt die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl ab; § 33 gilt entsprechend. Bei Gemeindewahlen macht der Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte der Landrat dies öffentlich bekannt mit dem Hinweis, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Für die Nachholung der Wahl finden §§ 34 und 35 entsprechende Anwendung.