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§ 29 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 KWO – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

(3) Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien und Wählergruppen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Die Reihenfolge der danach aufgeführten Bewerber ändert sich entsprechend. Wird in einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag ein Bewerber gestrichen, für den ein Nachfolger benannt ist, so rückt der Nachfolger an die Stelle des Bewerbers.

(4) Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt, deren Muster der Landeswahlleiter bestimmt.

(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung bekannt. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder gegen die Bedenken des Wahlleiters zugelassen, so ist hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags zu benachrichtigen. Der Wahlleiter teilt dem Landeswahlleiter unverzüglich die Kennwörter der zugelassenen Wahlvorschläge und, sofern eine Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese mit. Die Mitteilungen der Wahlleiter von kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind über die Kreisverwaltung zu leiten.