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§ 29 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Einwohner und Bürger

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 29 KVG LSA – Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten

(1) Die Kommunen sind ihren Einwohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilflich, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.

(2) Die Kommunen haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereitzuhalten.

(3) Die Kommunen haben Anträge, die bei einer anderen Kommune des Landes oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Kommune gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Kommunen zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirken, finden Anwendung.