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§ 29 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Organe und Verwaltung → I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 KSVG – Organe

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.