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§ 29 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften → Abschnitt 2 – Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Titel: Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JustG NRW
Gliederungs-Nr.: 300
Normtyp: Gesetz

§ 29 JustG NRW – Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1.

    auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;

  2. 2.

    in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;

  3. 3.

    in Schiffs- und Schiffbauregistersachen

    1. a)

      die Bekanntmachung der Eintragung,

    2. b)

      die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,

    3. c)

      die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,

    4. d)

      die Beglaubigung von Abschriften,

    5. e)

      die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.