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§ 29 JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Erste Juristische Prüfung → 1. Abschnitt – Erste Juristische Staatsprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 2038-3-3-11-J
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 JAPO – Rechtsfolgen der Verhinderung

(1) Bei einer Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5) oder einer Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6) gilt Folgendes:

  1. 1.

    Wurden weniger als vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt;

  2. 2.

    wurden mindestens vier schriftliche Aufgaben bearbeitet, so sind an Stelle der nicht bearbeiteten schriftlichen Aufgaben innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzarbeiten nachzufertigen; die Anordnung der Nachfertigung ist gegenstandslos, wenn die Prüfung nicht bestanden ist, weil in mehr als drei der bereits gefertigten Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erzielt wurde (§ 31 Abs. 2);

  3. 3.

    eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Nachfertigung von bis zu zwei schriftlichen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen Prüfung treffen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sind die Prüfungsteilnehmer verpflichtet, das Rechtsstudium bis zur erneuten Zulassung fortzusetzen.