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§ 29 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 2 – Ausbildung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 JAPO – Ausbildung am Arbeitsplatz Strafrechtspflege

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist einer Staatsanwaltschaft, einer Strafkammer eines Landgerichts, einer oder einem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einer Strafrichterin oder einem Strafrichter zuzuweisen.

(2) Am Arbeitsplatz der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts soll sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zunächst nur mit der Aufklärung von Straftaten und der Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei vertraut machen, Anklageschriften und Einstellungsverfügungen entwerfen, bei der Vernehmung von Beschuldigten sowie von Zeuginnen und Zeugen zuhören und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt an Hauptverhandlungen teilnehmen. In der Folgezeit soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar darüber hinaus selbstständig Vernehmungen durchführen und neben der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt die Anklage vertreten. Sobald es der Stand der Ausbildung gestattet, soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter die Amtsanwältin oder den Amtsanwalt vertreten sowie die täglichen Eingänge vorbearbeiten und die anstehenden Entscheidungen entwerfen.

(3) Am Arbeitsplatz der Richterin oder des Richters in Strafsachen sollen neben dem Aktenstudium und der Teilnahme an Sitzungen zunächst Urteile, Beschlüsse und richterliche Verfügungen entworfen sowie in Beratungen Vorträge gehalten werden. Sobald der Stand der Ausbildung es gestattet, sollen die täglichen Eingänge vorbearbeitet und die anstehenden Entscheidungen entworfen werden.

(4) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll sich bei Zuweisung an eine Staatsanwaltschaft auch mit dem Abfassen von Urteilen, Beschlüssen und richterlichen Verfügungen in Strafsachen und bei Zuweisung an ein Gericht in Strafsachen auch mit dem Abfassen von Anklageschriften und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vertraut machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).