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§ 29 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbSÜGG – Offenlegung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

Die nichtöffentliche Stelle legt gegenüber der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, Änderungen des Familiennamens, des Vornamens, des Geschlechtseintrags, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit, Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft sowie auf Anfrage der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unverzüglich offen.