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§ 29 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbRiG – Bildung und Zusammensetzung

(1) Je ein Richterrat wird gebildet bei dem

  1. 1.
    Hanseatischen Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg,
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg für alle hamburgischen Amtsgerichte,
  4. 4.
    Hamburgischen Oberverwaltungsgericht,
  5. 5.
    Verwaltungsgericht Hamburg,
  6. 6.
    Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg,
  7. 7.
    Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg
  8. 8.
    Finanzgericht Hamburg.

(2) Die Richterräte bestehen bei dem Landgericht Hamburg und bei dem Amtsgericht Hamburg aus jeweils fünf Mitgliedern, im Übrigen aus jeweils drei Mitgliedern, soweit nicht weitere Mitglieder nach § 34 Absatz 3 hinzutreten. Dem Richterrat bei dem Amtsgericht Hamburg soll mindestens ein Richter der angeschlossenen Amtsgerichte angehören. Dem bei dem Landesarbeitsgericht Hamburg gemeinsam mit dem Arbeitsgericht Hamburg bestehenden Richterrat soll mindestens ein Richter des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dem bei dem Landessozialgericht Hamburg gemeinsam mit dem Sozialgericht Hamburg bestehenden Richterrat mindestens ein Richter des Landessozialgerichts Hamburg angehören.