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§ 29 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbHG – Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind mindestens

  1. 1.

    das Erfüllen der allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen,

  2. 2.

    ein geeignetes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, in den akademischen Heilberufen eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung,

  3. 3.

    bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 eine geeignete qualifizierte Promotion,

  4. 4.

    bei einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 das Erfüllen der näheren laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

(2) Die Promotion nach Absatz 1 Nummer 3 kann ersetzt werden

  1. 1.

    außerhalb der akademischen Heilberufe durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,

  2. 2.

    in den Ingenieurwissenschaften und in Bereichen, in denen eine Promotion nicht üblich ist, durch einen qualifizierten Master- oder Diplomabschluss,

  3. 3.

    durch andere wissenschaftliche Leistungen, die einer qualifizierten Promotion gleichwertig sind, oder in künstlerischen Fächern durch hervorragende künstlerische Leistungen.

(3) Das Hochschulstudium nach Absatz 1 Nummer 2 kann ersetzt werden

  1. 1.

    unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle bei künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch eine mehrjährige künstlerische Berufstätigkeit, soweit durch diese der Nachweis der künstlerischen Befähigung erbracht wird,

  2. 2.

    bei einer Beschäftigung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg durch ein geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, wenn nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle die Tätigkeit überwiegend darin besteht,

    1. a)

      den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen oder

    2. b)

      unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers Dienstleistungen im Bereich der Forschung zu erbringen.

In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sollen die Beschäftigten in der Regel über geeignete Berufserfahrung verfügen.