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§ 29 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Durchführung der Kammeraufgaben

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 502-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HeilBerG – Aufsicht

(1) Die Kammern unterliegen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht (§ 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes). Die allgemeine Körperschaftsaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Kammern ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, im Einklang mit dem geltenden Recht und auf der Grundlage eines geordneten Finanzgebarens ausüben.

(2) Aufsichtsbehörde ist das zuständige Fachministerium.

(3) Zu den Tagungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen und hat dort jederzeit Rederecht.

(4) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5) Die Versorgungseinrichtungen unterliegen der Versicherungsaufsicht, die das für Finanzen zuständige Ministerium ausübt.

(6) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs der Versorgungseinrichtungen und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungseinrichtungen jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihre Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, über ein angemessenes Risikomanagement verfügen, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihrer Geschäftspläne erfüllen. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele kann die Aufsichtsbehörde gegenüber den Versorgungseinrichtungen alle Anordnungen treffen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Missstand ist jedes Verhalten der Versorgungseinrichtungen, das den in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufsichtszielen widerspricht. Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

  1. 1.

    soweit dies zur Erreichung der Aufsichtsziele erforderlich ist, jederzeit eine Änderung des Geschäftsplans zu verlangen;

  2. 2.

    soweit die Eigenmittel geringer als die Solvabilitätsspanne sind, die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung hinreichender Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zu verlangen;

  3. 3.

    soweit eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung gefährden kann, geeignete Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört;

  4. 4.

    soweit die Versorgungseinrichtung keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder ihre versicherungstechnischen Rückstellungen unzureichend bedeckt, die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände der Versorgungseinrichtung zu untersagen oder einzuschränken.

(7) Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist befugt,

  1. 1.

    von der Versorgungseinrichtung Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage oder Übersendung von Geschäftsunterlagen zu verlangen;

  2. 2.

    auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versorgungseinrichtung Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;

  3. 3.

    Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von der Versorgungseinrichtung nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält;

  4. 4.

    zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 insbesondere auch Personen hinzuzuziehen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüferinnen oder Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sinngemäß;

  5. 5.

    zu den Sitzungen der Aufsichts- und Mitgliederorgane der Versorgungseinrichtung Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; der Aufsichtsbehörde ist die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu übersenden; nach der Sitzung ist ihr das Protokoll zu übersenden.

(8) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 7 Nummer 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 7 Nummer 2 und 3 die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung während der üblichen Geschäftszeiten betreten. In den Fällen des Absatzes 7 Nummer 5 Satz 1 dürfen die Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Geschäftsräume der Versorgungseinrichtung betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(9) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze der Versorgungseinrichtungen durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Geschäfte der Versorgungseinrichtung (Verbindlichkeiten, Anlage der Vermögenswerte, sonstige Geschäfte),

  2. 2.

    die Kapitalausstattung,

  3. 3.

    die Rechnungslegung und Berichterstattung,

  4. 4.

    die Jahresabschlussprüfung.