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§ 29 HeilBerG
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Berufsausübung

Titel: Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122
Normtyp: Gesetz

§ 29 HeilBerG – Grundlagen der Berufsausübung

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Kammerangehörige üben ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen.

(2) Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form ist unzulässig. Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Für die tierärztliche Berufsausübung mit Patientenbezug gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. 1.

    deren ausschließlicher Gegenstand die Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde, Psychotherapie ist,

  2. 2.

    die Gesellschafter den Beruf persönlich und frei von Weisungen ausüben,

  3. 3.

    über Fragen der Berufsausübung ausschließlich die entsprechend berechtigten Berufsangehörigen entscheiden,

  4. 4.

    eine Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern ohne aktive Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeschlossen ist,

  5. 5.

    Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden,

  6. 6.

    eine eigenständige und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person und die in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen besteht und

  7. 7.

    gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Berufsangehörigen eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.

(4) Die gemeinsame Führung einer tierärztlichen Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen. Die patientenbezogene tierärztliche Tätigkeit in einer Praxis oder tierärztlichen Klinik in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass

  1. 1.

    der Unternehmensgegenstand die Ausübung der Tierheilkunde ist,

  2. 2.

    die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Berufsangehörigen zustehen oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen die Befugnisse für Beschlüsse mit Bezug auf die jeweils geltende Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein oder die der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und sich aus dem geltenden Recht ergebende Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen unwiderruflich auf ein Gremium übertragen werden, in dem Berufsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen und

  3. 3.

    die Gesellschaft verantwortlich von einem Berufsangehörigen oder durch mehrere Personen, die mehrheitlich Berufsangehörige sind, geführt wird und im Übrigen sichergestellt ist, dass die Berufsangehörigen in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei sind.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister sowie die Berufszulassungsbehörden haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige oder Dienstleistende die Kammer zu unterrichten.

(6) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.