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§ 29 HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Siebenter Teil – Wegereinigung

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HWG – Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger

(1) Die Anliegerinnen und Anlieger sind zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr und der dem Fahrradverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen in geschlossener Ortslage nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet.

(2) Bei juristischen Personen trifft die Verpflichtung die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen, bei den Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 mit der Änderung vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt I 1951 Seite 175, 1973 Seite 910) mit der Verwaltung beauftragten Personen.

(3) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke überwiegend im räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, wie Bauplätze, Lagerplätze, Gärten, Grünanlagen, unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Die Pflicht zur Reinigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit Wasserläufe, Bahnkörper mit Ausnahme von Bahnhöfen oder sonstigen Bahnanlagen mit zu- und Abgangsverkehr, öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden Wegestrecken grenzen. Befinden sich derartige Nutzungen an einer Seite des Weges, so entfällt die Reinigungspflicht der Anliegerinnen und Anlieger nur auf dieser.