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§ 29 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 29 HStrG – Kreuzungen öffentlicher Straßen

(1) 1Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. 2Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. 3Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.

(2) 1Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 74 Abs. 6 und 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Planfeststellungsbeschluss entschieden. 2Dieser soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung hierüber getroffen haben.

(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.