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§ 29 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Schulaufbau → Vierter Abschnitt – Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 29 HSchG – Studienqualifizierende Schulen

(1) Studienqualifizierende Schulen sind die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium, doppeltqualifizierende Bildungsgänge und die Fachoberschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe kann sowohl Bestandteil des Gymnasiums oder der Gesamtschule als auch eigenständige Schule sein. Als eigenständige Schule arbeitet die gymnasiale Oberstufe im Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zusammen, aus denen sie im Wesentlichen die Schülerinnen und Schüler aufnimmt.

(3) Das berufliche Gymnasium ist Teil des beruflichen Schulwesens.

(4) In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen werden berufliches und allgemein bildendes Lernen verbunden. Auf sie finden die Vorschriften über die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entsprechend Anwendung, soweit für sie in diesem Abschnitt nicht besondere Regelungen getroffen sind.

(5) Die Fachoberschule ist Teil des beruflichen Schulwesens und führt zur Fachhochschulreife.