Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 25.05.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 29 HSOG – Information, Benachrichtigung, Auskunft

(1) Die Betroffenen erhalten Information, Benachrichtigung oder Auskunft hinsichtlich der zu ihrer Person verarbeiteten Daten nach Maßgabe der §§ 50 bis 52 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes, soweit die Datenverarbeitung zu den in § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Zwecken erfolgt, und im Übrigen nach Maßgabe der §§ 31 bis 33 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und der Art. 13 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Abweichend von § 31 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann die oder der Verantwortliche die Information der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt. 2§ 31 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. 3Abweichend von § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann die oder der Verantwortliche die Information nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt. 4Im Fall der Einschränkung gilt § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend.

(3) 1Ergänzend zu § 33 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes kann bei Datenverarbeitungen zu Zwecken außerhalb des § 40 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes die Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und zu Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 auch teilweise oder vollständig eingeschränkt werden. 2§ 33 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. 3Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 4Dies gilt nicht, soweit bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes mit sich bringen würde. 5Die Unterrichtung nach Satz 3 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde. 6Die oder der Verantwortliche hat die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. § 33 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes gilt ergänzend auch bei der Einschränkung der Auskunft.

(4) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr erheblich gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass sie zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(5) 2Wurden personenbezogene Daten durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 erlangt, sind die dort jeweils bezeichneten betroffenen Personen hierüber nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen. 2Nachforschungen zur Feststellung der Identität oder zur Anschrift einer zu benachrichtigenden Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(6) 1Eine Benachrichtigung nach Abs. 5 ist zurückzustellen, solange sie

  1. 1.

    den Zweck der Maßnahme,

  2. 2.

    ein sich an den auslösenden Sachverhalt anschließendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren,

  3. 3.

    den Bestand des Staates,

  4. 4.

    Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

  5. 5.

    Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

gefährden würde. 2Im Falle des Einsatzes einer V-Person oder VE-Person erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der V-Person oder VE-Person möglich ist. 3Die Entscheidung über das Zurückstellen einer Benachrichtigung trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. 4Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. 5Über die Zurückstellung der Benachrichtigung ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme und danach in halbjährlichen Abständen in Kenntnis zu setzen.

(7) 1Eine Benachrichtigung nach Abs. 5 unterbleibt, soweit dies im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person liegt. 2Zudem kann die Benachrichtigung einer in § 28 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an der Benachrichtigung hat. 3Die Entscheidung über das Unterbleiben einer Benachrichtung trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter.

(8) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft an die betroffene Person oder vor der Benachrichtigung der betroffenen Person die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.