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§ 29 HDSG
Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Hessischer Datenschutzbeauftragter

Titel: Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDSG
Gliederungs-Nr.: 300-28
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 24.05.2018
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 29 HDSG – Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82).

(1) 1Alle Daten verarbeitenden Stellen und ihre Auftragnehmer sind verpflichtet, den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Ihm ist dabei insbesondere

  1. 1.

    Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,

  2. 2.

    Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

(2) 1Die Rechte nach Abs. 1 dürfen nur vom Hessischen Datenschutzbeauftragten persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. 2In diesem Fall müssen personenbezogene Daten eines Betroffenen, dem von der Daten verarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.

(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen und Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.