Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 HAKA
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Bußgeldvorschriften, Ermächtigung zum Erlaß von Vorschriften, Schlußvorschriften

Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAKA
Gliederungs-Nr.: 89-22
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 11.03.2013
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 252 vom 28.07.2004

§ 29 HAKA – Bußgeldvorschriften (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;
  2. 2.
    entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt;
  3. 3.
    entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;
  4. 4.
    entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;
  5. 5.
    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;
  6. 6.
    einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;
  7. 7.
    einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  8. 8.
    einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    Abs. 1,

  2. 2.

    § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und

  5. 5.

    § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,

  2. 2.

    Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.

Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).