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§ 29 GenTG
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Bundesrecht

Vierter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenTG
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 GenTG – Auswertung und Bereitstellung von Daten

(1) 1Die zuständige Bundesoberbehörde hat Daten gemäß § 28, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb gentechnischer Anlagen, der Durchführung gentechnischer Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inverkehrbringen von ihr erhoben oder ihr übermittelt worden sind, zum Zweck der Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Sachverhalten, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können, zu verarbeiten. 2Sie kann Daten über Stellungnahmen der Kommission zur Sicherheitseinstufung und zu Sicherheitsmaßnahmen gentechnischer Arbeiten sowie über die von den zuständigen Behörden getroffenen Entscheidungen an die zuständigen Behörden zur Verwendung im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungsverfahren übermitteln. 3Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(1a) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zulässig. 2Die zuständige Bundesoberbehörde und die zuständigen Behörden legen bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens die Art der zu übermittelnden Daten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich fest. 3Die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Über die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Miteilungen der Festlegungen nach Satz 2 zu unterrichten. 5Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 6Die zuständige Bundesoberbehörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 7Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung der Daten festgestellt und überprüft werden kann.

(2) 1Die Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung bleiben unberührt. 2Die Übermittlung von sachbezogenen Erkenntnissen im Sinne des § 17a an Dienststellen der Europäischen Union und Behörden anderer Staaten darf nur erfolgen, wenn die anfordernde Stelle darlegt, dass sie Vorkehrungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie zum Schutz von personenbezogenen Daten getroffen hat, die den entsprechenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig sind.

(3) Personenbezogene Daten dürfen bei der zuständigen Bundesoberbehörde nur verarbeitet werden, soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Betreibers, des Projektleiters sowie des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder für die Beurteilung der Sachkunde des Projektleiters oder des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit erforderlich ist.

(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Zu § 29: Geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1416), V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), G vom 22. 3. 2004 (BGBl I S. 454), 21. 12. 2004 (BGBl 2005 I S. 186), 17. 3. 2006 (BGBl I S. 534), 1. 4. 2008 (BGBl I S. 499), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1934), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).