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§ 29 GemKV
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Buchführung → Unterabschnitt 2 – Bücher für Einnahmen und Ausgaben

Titel: Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: GemKV
Gliederungs-Nr.: 632-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GemKV – Sachbuch

(1) Das Sachbuch ist so einzurichten, dass aus ihm der kassenmäßige Abschluss und die Haushaltsrechnung entwickelt werden können. Es ist zu gliedern in

  1. 1.
    das Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und das Sachbuch für den Vermögenshaushalt,
  2. 2.
    das Sachbuch für Vorschüsse (Vorschussbuch) und das Sachbuch für Verwahrgelder und andere haushaltsfremde Vorgänge (Verwahrbuch); das Vorschussbuch und das Verwahrbuch können zusammengefasst werden.

(2) Im Sachbuch für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt sind die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. Die Ordnung für die Buchung in den anderen Sachbuchteilen bestimmt der Bürgermeister, soweit das Ministerium des Innern keine verbindlichen Muster bekannt gegeben hat.

(3) Die sachliche Buchung umfasst mindestens

  1. 1.
    die zur Sollstellung angeordneten Beträge,
  2. 2.
    die Einzahlungen und Auszahlungen,
  3. 3.
    den Buchungstag der Einzahlung oder Auszahlung und
  4. 4.
    Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.

(4) Zum Sachbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse in das Sachbuch zu übernehmen sind. Für den Inhalt der Vorbücher gilt Absatz 3 entsprechend. Den Zeitpunkt der Übernahme bestimmt der Bürgermeister.