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§ 29 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Fünfter Abschnitt – Buchführung → Zweiter Unterabschnitt – Die Bücher für Einnahmen und Ausgaben
 

§ 29 GemKVO – Buchungen im Sachbuch  (1)

Die Einnahmen und Ausgaben sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 zum Soll zu stellen. Bei Auszahlungen kann die Sollstellung bis zur Zeitbuchung aufgeschoben werden; § 41 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bleibt unberührt. Die Ist-Buchung im Sachbuch soll mit der Zeitbuchung vorgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).