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§ 29 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Verwaltung der Gemeinde → 1. Abschnitt – Gemeindevertretung

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 GO – Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit

(1) Ein Beschluss der Gemeindevertretung über

  1. 1.

    die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,

  2. 2.

    die Amtsführung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bei der Durchführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse

ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung auszuführen.

(2) Verträge der Gemeinde mit

  1. 1.

    Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder

  2. 2.

    juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind,

sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.