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§ 29 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 GO LT 2015 – Fragen zu einem Redebeitrag, Kurzintervention

(1) Wenn Mitglieder des Landtages in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen zu einem Redebeitrag zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin kann sich der Redner oder die Rednerin mit der Beantwortung von Fragen einverstanden erklären oder dies ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Zulässig sind bis zu zwei Fragen des gleichen Mitgliedes des Landtages.

(3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redebeitrages angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig.

(4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann die Präsidentin das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Der Redner oder die Rednerin darf mit einem Beitrag von höchstens zwei Minuten reagieren. Wortmeldungen sind der Präsidentin bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen.

(5) Falls mehrere Mitglieder des Landtages eine Kurzintervention anmelden, werden sie nacheinander aufgerufen. Wird zusammengefasst erwidert, kann die Präsidentin die Redezeit für die Erwiderung verlängern.

(6) Die Präsidentin kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn sie den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahe legt.

(7) Während der Fragestunde sowie einer Regierungserklärung sind Fragen zu einem Redebeitrag sowie Kurzinterventionen nicht zulässig. Anlage 2 Nummer 7 bleibt unberührt.