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§ 29 GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 29 GO BR – Abstimmung

(1) 1Abgestimmt wird durch Handaufheben. 2Auf Verlangen eines Landes wird durch Aufruf der Länder abgestimmt. 3Die Länder werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

(2) 1Soweit eine Abstimmung über die Empfehlungen der Ausschüsse nicht beantragt ist und keine einander widersprechenden Empfehlungen, keine Anträge oder Wortmeldungen vorliegen, kann der Präsident feststellen, dass der Bundesrat gemäß den Empfehlungen der Ausschüsse beschlossen hat; er kann die Abstimmung über mehrere Beratungsgegenstände zusammenfassen. 2Satz 1 gilt für die Feststellung der Tagesordnung nach § 23 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Der Präsident kann die Abstimmung über einen Gegenstand der Tagesordnung oder dazu vorliegende Anträge bis spätestens zum Schluss der Sitzung zurückstellen. 2Die Abstimmung muss zurückgestellt werden, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.