§ 29 GO, Anwendbare Vorschriften
Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags sinngemäß.
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Für die Ausschüsse gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags sinngemäß.