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§ 29 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

IV. Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 29 GOL – In-Kraft-Treten

1Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 2Zugleich tritt die bisherige Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung außer Kraft.