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§ 29 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Kostenhaftung → Unterabschnitt 2 – Notarkosten

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 GNotKG – Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer

  1. 1.

    den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,

  2. 2.

    die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder

  3. 3.

    für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.