§ 29 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Anwendung in Sonderfällen
§ 29 GKZ – Beteiligung von Zweckverbänden und Rechtsträgern gemeindefreier Grundstücke
Zweckverbände und Rechtsträger gemeindefreier Grundstücke stehen bei Anwendung dieses Gesetzes den Gemeinden gleich.