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§ 29 FAG
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Schlussbestimmungen

Titel: Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FAG
Gliederungs-Nr.: 605.16
Normtyp: Gesetz

§ 29 FAG – Übergangsregelungen

(1) Für Anträge auf Befreiung von der Zahlung nach § 12 Abs. 4 Satz 6 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2021 gestellt worden sind, ist § 12 Abs. 5 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die nach § 16 Abs. 2 in seiner bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorab entnommenen Mittel stehen weiter für die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zwecke zur Verfügung, soweit sie noch nicht ausgereicht wurden.