Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
2. Abschnitt – Ausgleich von Sonderlasten → F. – Ausbildungskosten
§ 29 FAG – Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement
(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5 881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.
(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.