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§ 29 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 3 – Schluss- und Übergangsvorschriften
 

§ 29 EigV – Übergangsbestimmungen (1)

Bestehende Eigenbetriebe haben ihre Betriebssatzungen bis zum 31. Dezember  1995 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. Bis zur Anpassung sind die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).