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§ 29 EichO 1988
Eichordnung
Bundesrecht

Teil 6 – Eichung

Titel: Eichordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EichO 1988
Gliederungs-Nr.: 7141-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 29 EichO 1988 – Durchführung der Eichung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 58 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgeräts durch die zuständige Behörde.

(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.

(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Methoden für nachfolgende Messgerätearten vorgenommen werden:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    Fässer aus Kunststoff oder Metall,
  3. 3.
    (weggefallen)
  4. 4.
    (weggefallen)
  5. 5.
    Messgeräte oder Teile von Messgeräten, die nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind.